| Gerichtsurteile |
Rechtsfragen und Wissenswertes: Detektivkosten (Auszug aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte)
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Detektivkosten können sehr häufig absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar.
Da sind es in der Regel außergewöhnliche Belastungen. Aber ebenso auch, wenn man sich von Unbekannten
terrorisiert fühlt und einen Detektiven engagiert, ist dessen Honorar absetzbar.
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als
Betriebsausgabe gegeben. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576.)
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Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen
Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren,
was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zumachen ist.
Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des
Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. (OLG München vom 18.06.1993 11 W 1592/93)
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Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein
bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragsstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen
Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als
mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO
erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
(OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92)
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Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz vom 24.10.1990 14 NJW 671/90)
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"Blaumacher müssen Detektivkosten zahlen" Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten
des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz
verlangen, wenn sich ein 'begründeter Verdacht' bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen
Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krankgeschrieben.
Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres
Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für
ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "taz" 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29
(BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
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"1212Blaumacher müssen Detektivkosten zahlen" Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten
des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz
verlangen, wenn sich ein 'begründeter Verdacht' bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen
Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krankgeschrieben.
Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres
Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für
ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der "taz" 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29
(BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
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